zwei Freunde – Mann und Frau – in lässiger Kleidung, die Hand an das Kinn gelegt, vertieft in Gedanken und Überlegungen, gemeinsam auf hellem, pastellfarbenem, beigefarbenem Studiohintergrund überlegen, ob ein Arbeitgeber eine SCHUFA-Auskunft verlangen darf.

Darf ein Arbeitgeber eine SCHUFA-Auskunft verlangen? – Ihre Rechte im Bewerbungsprozess

Sie bewerben sich auf eine interessante Stelle, das Vorstellungsgespräch verläuft gut – doch plötzlich fordert das Unternehmen eine SCHUFA-Auskunft an. Dürfen Arbeitgeber das überhaupt? Und was passiert, wenn Sie ablehnen?

In diesem Artikel klären wir, unter welchen Voraussetzungen eine SCHUFA-Auskunft rechtlich zulässig ist, wann Sie einwilligen müssen – und wann nicht – und wie Sie souverän auf eine solche Anfrage reagieren.

Was ist die SCHUFA-Auskunft und warum ist sie für manche Arbeitgeber interessant?

Die SCHUFA (Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung) ist die bekannteste Auskunftei Deutschlands. Sie sammelt Daten zum Zahlungsverhalten von Verbraucher:innen – etwa zu Krediten, Kreditkarten, Leasingverträgen, Zahlungsausfällen oder Mahnbescheiden. Daraus ergibt sich ein sogenannter SCHUFA-Score: ein Wahrscheinlichkeitswert für die Kreditwürdigkeit.

Bonitätsindex einfach erklärt: Der sogenannte Bonitätsindex (oder Score-Wert) ist eine Zahl zwischen 0 und 100 %, die ausdrückt, wie wahrscheinlich es ist, dass eine Person ihren finanziellen Verpflichtungen zuverlässig nachkommt. Je höher der Score, desto besser wird die Kreditwürdigkeit eingeschätzt. Ein Wert über 97 % gilt in der Regel als sehr gut, während ein niedrigerer Wert auf Zahlungsausfälle oder negative Einträge hinweisen kann. Der Score basiert auf verschiedenen Faktoren wie bisherigen Zahlungserfahrungen, Anzahl bestehender Verträge oder eventuellen Mahnverfahren.

Für Banken oder Vermieter ist dieser Wert oft entscheidend. Im Arbeitsverhältnis hingegen ist die SCHUFA-Auskunft rechtlich nur in absoluten Ausnahmefällen zulässig.

Gesetz: Der Arbeitgeber darf also nicht pauschal die private finanzielle Situation einer Bewerberin oder eines Bewerbers abfragen.Bild: (© grafikplusfoto – stock.adobe.com)

Was sagt das Gesetz? – DSGVO und BDSG geben den Rahmen vor

Nach § 26 Abs. 1 BDSG dürfen personenbezogene Daten von Bewerber:innen nur verarbeitet werden, wenn sie für die Entscheidung über die Begründung eines Arbeitsverhältnisses erforderlich sind. Ergänzend schreibt Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO vor, dass eine Datenverarbeitung nur dann zulässig ist, wenn sie zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen notwendig ist.

Eine Bonitätsprüfung gehört in aller Regel nicht dazu. Der Arbeitgeber darf also nicht pauschal die private finanzielle Situation einer Bewerberin oder eines Bewerbers abfragen.

Gibt es Ausnahmen?

In Einzelfällen kann ein Arbeitgeber ein berechtigtes Interesse geltend machen – zum Beispiel, wenn die Stelle mit hoher finanzieller Verantwortung verbunden ist. Denkbar sind etwa:

  • Leitungsfunktionen im Finanz- oder Rechnungswesen

  • Positionen mit umfassender Kontovollmacht oder Zugriff auf hohe Geldbeträge

  • Treuhandtätigkeiten oder Vermögensverwaltung

Selbst dann muss die SCHUFA-Abfrage auf das notwendige Minimum beschränkt sein. Die Datenschutzkonferenz (DSK) und Landesdatenschutzbehörden warnen deutlich: Eine generelle Abfrage der SCHUFA im Bewerbungsprozess ist nicht zulässig und stellt einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht dar.

Ist eine Einwilligung zulässig?

Eine SCHUFA-Auskunft dürfen Arbeitgeber nur mit Ihrer ausdrücklichen Einwilligung erhalten. Doch auch hier gilt: Nach Art. 7 DSGVO ist eine Einwilligung nur dann gültig, wenn sie freiwillig erfolgt.

Da Bewerber:innen sich in einem Abhängigkeitsverhältnis befinden, kann diese Freiwilligkeit oft nicht unterstellt werden. Viele Datenschutzbehörden – etwa der Landesdatenschutzbeauftragte Bremen – sehen solche Einwilligungen daher als nicht wirksam an.

Was erfährt der Arbeitgeber aus einer SCHUFA-Auskunft?

Eine vollständige SCHUFA-Auskunft enthält weit mehr Informationen, als ein Arbeitgeber wissen darf:

  • Alle bekannten Girokonten und Kredite

  • Leasing- oder Mobilfunkverträge

  • Zahlungsausfälle und Mahnverfahren

  • SCHUFA-Score (Bonitätswert)

Für Arbeitgeber ist ein solcher Vollzugriff nicht zulässig. Zudem kann der Arbeitgeber nicht direkt bei der SCHUFA anfragen, sondern ist auf Ihre freiwillige Mitwirkung angewiesen. Das bedeutet:

Sie müssen keine Auskunft erteilen.

Was passiert, wenn Sie ablehnen?

Wenn keine rechtlich begründbare Vertrauensstellung vorliegt, darf die Ablehnung nicht zu einer Benachteiligung im Bewerbungsprozess führen. Sollte der Arbeitgeber dennoch auf die Auskunft bestehen, ist das ein Hinweis auf ein problematisches Datenschutzverständnis.

Unser Rat: Fragen Sie gezielt nach dem Zweck der Auskunft und weisen Sie auf Ihre Rechte hin.

Gibt es Alternativen zur SCHUFA-Auskunft?

Wenn Sie Ihre Bonität freiwillig nachweisen möchten, ohne zu viele Informationen preiszugeben, können Sie:

  • eine kostenpflichtige SCHUFA-Bonitätsauskunft mit eingeschränkten Angaben vorlegen

  • eine Selbstauskunft mit geschwärzten, nicht relevanten Daten übergeben

  • ggf. eine Bescheinigung vom Amtsgericht vorlegen, dass keine Eintragungen im Schuldnerverzeichnis vorliegen

Beachten Sie: Auch diese Angaben sollten freiwillig erfolgen. Sie sind nicht verpflichtet, Ihre finanziellen Verhältnisse offenzulegen.

Eine SCHUFA-Auskunft dem Arbeitgeber zu übergeben ist freiwillig: Ihre Daten, Ihre Entscheidung!Bild: (© Pixel-Shot – stock.adobe.com)

Fazit: Ihre Daten, Ihre Entscheidung!

Eine SCHUFA-Auskunft darf nur in eng begrenzten Ausnahmefällen Teil des Bewerbungsprozesses sein. Arbeitgeber benötigen dafür ein konkretes berechtigtes Interesse und Ihre ausdrückliche Zustimmung – wobei die rechtliche Wirksamkeit solcher Einwilligungen häufig zweifelhaft ist.

Sie müssen keine Angaben zu Ihren finanziellen Verhältnissen machen, wenn dies für die Stelle nicht zwingend erforderlich ist.

Checkliste für Bewerber:innen

  • Fordert ein Arbeitgeber eine SCHUFA-Auskunft? Fragen Sie nach dem Zweck.

  • Lassen Sie sich nicht unter Druck setzen – Ihre Zustimmung muss freiwillig sein.

  • Legen Sie keine Vollauskunft vor, wenn nicht zwingend notwendig.

  • Nutzen Sie Alternativen wie Bonitätszertifikate oder geschwärzte Auskünfte.

  • Im Zweifel: Datenschutzbeauftragten oder Rechtsbeistand kontaktieren.

Bonus-Tipp

Sie haben einmal pro Jahr Anspruch auf eine kostenlose Datenkopie nach Art. 15 DSGVO von der SCHUFA. Fordern Sie diese vorab an, um Überblick über Ihre Daten zu behalten und bei Bedarf gezielt darauf reagieren zu können.

Disclaimer

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