Kündigung vor Arbeitsantritt

Kündigung vor Arbeitsantritt

Wenn Sie vor dem Arbeitsantritt kündigen, sollten Sie einige Punkte beachten. Dieser Artikel erläutert die wichtigsten Kündigungsbestimmungen und hilft Ihnen, Fehler zu vermeiden.

Kann man einen Arbeitsvertrag vor Arbeitsantritt kündigen?

Wenn im Arbeitsvertrag nichts anderes vereinbart wurde, spricht grundsätzlich nichts dagegen, dass Sie vor dem ersten Tag kündigen. Manche Arbeitgeber schließen jedoch entsprechende Klauseln in den Vertrag ein, die etwa eine Vertragsstrafe vorsehen, falls der Arbeitnehmer vor Arbeitsantritt von dem Vertrag zurücktreten möchte.

Tipp: In vielen Fällen ist es ratsam, sich von einem Anwalt beraten zu lassen. Dieser kann den Vertrag genau durchlesen und im Anschluss einschätzen, in welcher Weise Sie vorgehen können.

Kündigung vor dem Arbeitsantritt – was gilt es zu beachten?

Wenn Sie einen Arbeitsvertrag unterschrieben haben, ist dieser bindend. Allerdings gibt es viele Fälle, in denen das Arbeitsverhältnis noch vor dem eigentlichen Arbeitsbeginn gekündigt werden kann.

Bei der Kündigung sind folgende Punkte zu beachten: 

  • Grundsätzlich können sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis vor Arbeitsbeginn kündigen, hierfür gelten jedoch die vertraglich festgelegten Kündigungsfristen.

  • In der Regel entspricht die Kündigungsfrist vor Arbeitsbeginn der Kündigungsfrist in der Probezeit und liegt bei zwei Wochen zum Ende des Kalendermonats. Wenn also mehr als zwei Wochen zwischen der Kündigung und dem eigentlichen Arbeitsbeginn liegen, muss man die Stelle in der Regel gar nicht erst antreten.

  • Liegen jedoch weniger als zwei Wochen zwischen der Kündigungsfrist und dem geplanten Arbeitsbeginn, so kann der Arbeitgeber darauf bestehen, dass man bis zum Tag der wirksamen Kündigung die Stelle antritt.

Beachten Sie, dass in einigen Arbeitsverträgen vor dem Beginn der Arbeit spezielle Kündigungsklauseln enthalten sind. In diesen Fällen gelten diese Klauseln. Die häufigsten Vertragsklauseln sind:

  1. Kündigungsbeschränkung: Kündigung vor Arbeitsbeginn ausgeschlossen. Kündigung erst möglich ab dem ersten Arbeitstag.

  2. Vertragsstrafe: Wenn eine Kündigung vor dem Arbeitsbeginn nicht möglich ist und Sie sich dennoch entscheiden, nicht zur Arbeit zu gehen, droht eine Vertragsstrafe. Diese bewegt sich in der Regel im Bereich eines Brutto-Monatsgehalts. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hält den Gehaltsanteil bis zur Wirksamkeit der Kündigung für angemessen.

Gründe für eine Kündigung vor Arbeitsantritt

Es gibt einige Gründe, warum eine Person kündigen könnte, bevor sie überhaupt angefangen hat zu arbeiten. Vielleicht haben Sie einen anderen Job gefunden, der Ihnen mehr bietet, oder vielleicht haben Sie persönliche Gründe, warum Sie den Arbeitsplatz nicht antreten können.

Einige der häufigsten Gründe für eine Kündigung vor Arbeitsantritt sind:

  1. Ein anderer Job wurde angeboten und angenommen.

  2. Persönliche Gründe, warum der Arbeitsplatz nicht angetreten werden kann.

  3. Der Arbeitgeber hat die Erwartungen nicht erfüllt.

  4. Der Arbeitsvertrag wurde nicht eingehalten.

  5. Der Arbeitsort ist zu weit entfernt.

  6. Der Arbeitsplatz ist nicht sicher.

  7. Es gibt keine kinderfreundlichen Einrichtungen am Arbeitsplatz.

  8. Die Fahrtkosten zum Arbeitsplatz sind zu hoch.

  9. Der Arbeitszeitplan ist nicht flexibel genug.

  10. Die Bezahlung ist nicht fair.

Wichtige Hinweise zur Kündigung vor Arbeitsantritt

Sie sollten bei einer vorzeitigen Beendigung Ihres Arbeitsverhältnisses unbedingt die gesetzlichen Vorgaben zu Frist und Form der Kündigung berücksichtigen.

Hier finden Sie die wichtigsten Vorgaben zur Kündigung:

  • Die Kündigung muss schriftlich und in Papierform erfolgen.

  • Folgende Angaben müssen enthalten sein: Zeitpunkt der Beendigung, Unterschrift des Arbeitnehmers und eine eindeutige Formulierung („Hiermit kündige ich …“).

  • Zudem muss die Kündigung dem Arbeitgeber zugestellt werden (Tipp: Einschreiben mit Rückschein).

Muster Kündigungsschreiben vor Arbeitsantritt

Datum: xx.xx.xxxx

Kündigung meines Arbeitsvertrags vom xx.xx.xxxx

Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit kündige ich meine Stelle bei Ihnen vor Arbeitsantritt fristgerecht zum nächstmöglichen Zeitpunkt.

Ich bedaure, dass es zu diesem Schritt gekommen ist, doch leider haben sich die Umstände so ergeben, dass ich meine Zusage nicht halten kann.

Bitte senden Sie mir eine schriftliche Kündigungsbestätigung zu und bestätigen Sie das Beendigungsdatum.

Mit freundlichen Grüßen

—————————————————

Ihre Unterschrift

Kündigung vor Arbeitsbeginn nicht möglich – was nun?

Wenn in Ihrem Arbeitsvertrag eine Klausel enthalten ist, die eine vorzeitige Kündigung ausschließt, sind Sie grundsätzlich dazu verpflichtet, die Stelle anzutreten.

In diesem Fall haben Sie jedoch drei Möglichkeiten:

  1. Mit Ihrem Arbeitgeber sollten Sie offen über Ihre Situation sprechen und um Verständnis bitten. Gleichzeitig müssen Sie sich für eventuelle Unannehmlichkeiten entschuldigen, die durch Ihr Verhalten entstanden sind. Oft ist der Arbeitgeber bereit, einen Aufhebungsvertrag zu unterschreiben – schließlich hat kein Unternehmen Interesse an einem Arbeitnehmer, der gar nicht dort arbeiten möchte.

  2. Die Kündigung muss mindestens zwei Wochen vor dem gewünschten Austrittsdatum eingereicht werden. Bis dahin müssen Sie Ihren Arbeitsvertrag erfüllen und Ihre Arbeitskraft gemäß den vertraglichen Vereinbarungen zur Verfügung stellen.

  3. Wenn Sie am ersten Arbeitstag nicht erscheinen, akzeptieren Sie die Konsequenzen in Form einer Vertragsstrafe.

Jobsuche

Diese Artikel könnten Sie auch interessieren: