Freistellung für Vorstellungsgespräch

Freistellung für Vorstellungsgespräch während der Arbeitszeit

Sie haben es geschafft! Ihre Bewerbung auf eine neue Arbeitsstelle war erfolgreich und Sie wurden zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen. Unglücklicherweise fällt dies jedoch auf einen Tag, an dem Sie eigentlich arbeiten müssten. Und nun? Müssen Sie Ihren potenziellen neuen Arbeitgeber bitten, das Gespräch zu verschieben?

Glücklicherweise lautet die Antwort: Nein. Unter den richtigen Umständen ist es nämlich möglich, eine Freistellung für Vorstellungsgespräche zu beantragen. Wie das funktioniert, was das Arbeitsrecht vorgibt und was es genau damit auf sich hat, erfahren Sie im folgenden Beitrag.

Vorstellungsgespräch während der Arbeitszeit – Freistellung oder Urlaub?

Ob es besser ist, Urlaub zu nehmen, um zu einem Vorstellungsgespräch zu erscheinen oder eine Freistellung zu beantragen, kommt auf den Einzelfall an. Stehen Sie noch in einem laufenden Beschäftigungsverhältnis, haben Sie tatsächlich keinen Anspruch auf Freistellung.

In diesem Fall müssen Sie also Urlaub nehmen, um sich für einen neuen Job interviewen zu lassen. Wenn Sie noch nicht gekündigt haben, ist es auch eher ratsam, Ihrem Arbeitgeber noch nichts von dem Bewerbungsgespräch zu erzählen. Da Ihnen ohnehin keine Freistellung zusteht, ergibt es gar keinen Sinn, eine solche zu beantragen.

Ist Ihr Arbeitsverhältnis jedoch in absehbarer Zeit zu Ende, steht Ihnen in der Regel die Freistellung für das Vorstellungsgespräch zu. Wenn Sie die Voraussetzungen für die Freistellung erfüllen, gibt es keinen Grund, warum Sie Urlaub nehmen sollten. Ihr Arbeitgeber ist verpflichtet, Sie freizustellen, also sollten Sie dieses Recht auch in Anspruch nehmen. Es ist Ihrem aktuellen Arbeitgeber im Übrigen auch nicht erlaubt, die Freistellung zu verweigern, weil Sie stattdessen Resturlaub abbauen könnten.

Wenn Sie die Voraussetzungen für die Freistellung für ein Bewerbungsgespräch also erfüllen, gibt es keinen Grund, weshalb Sie trotz dem Urlaub nehmen sollten. Die einzige Ausnahme ist, wenn Sie bereits, bevor Sie von dem Termin erfuhren, Urlaub genommen hatten. Rückwirkend kann dieser nicht in eine Freistellung umgewandelt werden.

Voraussetzungen für die Freistellung

Recht auf eine Freistellung für das Vorstellungsgespräch haben in der Regel die Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis ein absehbares Ende hat. Zudem muss es sich bei Ihrem aktuellen Arbeitsverhältnis um ein Dauerarbeitsverhältnis handeln.

Dazu zählen neben unbefristeten Arbeitsverhältnissen auch Ausbildungsverhältnisse und bestimmte Arbeitsverhältnisse, die zwar befristet sind, jedoch über einen langen Zeitraum laufen. Ein absehbares Ende des aktuellen Arbeitsverhältnisses kann verschiedene Gründe haben.

Fall 1: Vertragsablauf / Selbst gekündigt

Zum einen ist es natürlich möglich, dass der befristete Arbeits- oder Ausbildungsvertrag ausläuft. Haben Sie selbst eine schriftliche Kündigung eingereicht, steht Ihnen die Freistellung für das Vorstellungsgespräch ebenfalls zu.

Fall 2: Kündigung durch Arbeitgeber

Dasselbe gilt, wenn der Arbeitgeber Ihnen gekündigt hat oder im Fall einer Ausbildung der Ausbildungsbetrieb den Ausbildungsvertrag kündigt.

Ist eine Freistellung ohne Kündigung möglich?

Die Antwort lautet prinzipiell: Nein. Es sei denn, einer der oben genannten Fälle trifft auf Sie zu. Wenn Sie sich noch in einem Dauerarbeitsverhältnis befinden, müssen Sie für das Vorstellungsgespräch Urlaub beantragen.

Kein Recht auf Freistellung für Vorstellungsgespräch

Wer die oben genannten Voraussetzungen nicht erfüllt, kann nicht für das Vorstellungsgespräch freigestellt werden. Das gilt zum Beispiel für Aushilfskräfte oder Arbeitnehmer, die sich in der Probezeit befinden.

Da beides keine Dauerarbeitsverhältnisse sind, ist eine Freistellung für das Vorstellungsgespräch nicht möglich. Im Falle einer fristlosen Kündigung können Sie Ihr Recht auf Freistellung normalerweise nicht in Anspruch nehmen. Wegen der sehr kurzen Vorwarnung ist die Freistellung bei einer fristlosen Kündigung meist aber auch nicht nötig.

Wird man bei einer Freistellung bezahlt?

Die Freistellung für das Vorstellungsgespräch sollte in der Regel durch den Arbeitgeber bezahlt werden. Das ist nicht unbedingt in allen Fällen so, aber es ist die gesetzliche Norm.

Wenn Sie aufgrund einer Kündigung seitens des Arbeitgebers auf Jobsuche sind, dann muss die Freistellung auf jeden Fall bezahlt werden. Tatsächlich hängt die Rechtslage jedoch von jedem Einzelfall ab. Es ist möglich, dass Tarifverträge oder Ihr individueller Arbeitsvertrag von der gesetzlichen Regelung abweichen.

Arbeitsrecht: Freistellung für das Vorstellungsgespräch

Arbeitgeber sind verpflichtet, Arbeitnehmern bezahlte Freistellungen für Vorstellungsgespräche während der Arbeitszeit zu gewähren, wenn sie eine neue Arbeit suchen, weil sie von ihrem Arbeitgeber gekündigt wurden. Arbeitnehmer müssen die verlorene Zeit nicht durch Überstunden ausgleichen. Grundlage hierfür ist das Gesetz § 629 BGB. Der Gesetzgeber will die schnelle Wiedereingliederung von Arbeitsuchenden erleichtern.

Antrag auf Freistellung für Vorstellungsgespräch: So geht’s

Das Wichtigste in Bezug auf die Freistellung für ein Vorstellungsgespräch ist, dass Sie diese frühzeitig beantragen. Warten Sie damit nicht bis kurz vor knapp, sondern beantragen Sie die Freistellung, sobald Sie vom Termin Ihres Bewerbungsgesprächs erfahren. Ein kurzfristiger Antrag kann vom Arbeitgeber abgelehnt werden, weil beispielsweise nicht genug Zeit war, um umzuplanen.

In Ihrem Antrag auf Freistellung müssen Sie den Grund für Ihr Fernbleiben von der Arbeit nennen. Allerdings sind Sie nicht verpflichtet, Informationen über Ihren potenziellen neuen Arbeitgeber anzugeben. Sie müssen, außer wenn Sie es wollen, Ihren aktuellen Chef also nicht einmal über den Namen des Unternehmens informieren, bei dem Sie sich beworben haben.

Neben dem Grund (Freistellung für ein Vorstellungsgespräch) sollten Sie außerdem die geschätzte Dauer, für die Sie freigestellt werden müssen, angeben. Wie lange die Freistellung dauert, ist nicht gesetzlich geregelt, sondern hängt vom Einzelfall ab. Dazu gehören sowohl die Art von Termin als auch Fahrtwege.

Wichtig zu beachten ist ebenfalls, dass es Ihnen nicht erlaubt ist, ohne die Genehmigung Ihres aktuellen Arbeitgebers die Arbeit zu „schwänzen“. Das gilt auch, wenn Sie einen Antrag gestellt haben, er aber abgelehnt wurde. Sind Sie jedoch zu der Freistellung berechtigt, sollte das kein Problem darstellen, denn der Arbeitgeber darf Ihnen diese dann nicht verweigern.

Wofür kann man noch freigestellt werden?

Die Freistellung von der Arbeit im Zuge der Jobsuche ist nicht nur für Vorstellungsgespräche gedacht. Zusätzlich können auch andere Termine, die mit Ihrer Arbeitssuche zusammenhängen, in die Arbeitszeit fallen. Für diese können Sie sich ebenfalls freistellen lassen. Dazu gehören sowohl Termine im Jobcenter als auch solche bei einer privaten Arbeitsvermittlung.

Wenn Sie im Zuge des Bewerbungsverfahrens für Ihren potenziellen neuen Job ein Assessment-Center oder einen Einstellungstest ablegen müssen, können Sie dafür ebenfalls freigestellt werden.

Dasselbe gilt für andere Eignungstests und Untersuchungen, die für die Bewerbung auf eine neue Arbeitsstelle erforderlich sind. Für Probearbeitstage auf der anderen Seite müssen Sie keine Freistellung vom Arbeitgeber erhalten. In dem Fall müssten Sie sich demnach Urlaub nehmen.

Fazit zur Freistellung während der Arbeitszeit

Freistellung für Vorstellungsgespräche während der Arbeitszeit sind möglich. Wenn die richtigen Voraussetzungen auf Sie zutreffen, ist Ihr Arbeitgeber sogar verpflichtet, Sie freizustellen.

Ob Sie aber dafür bezahlt werden, das hängt vom Einzelfall ab. Wichtig ist, dass Sie Ihren Antrag frühzeitig stellen und die Freistellung begründen. Viel Erfolg bei Ihrem Vorstellungsgespräch!

Bild: (© BGStock72 – stock.adobe.com)

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