Unzulässige Fragen Vorstellungsgespräch

Verbotene Fragen im Vorstellungsgespräch

Der erste Schritt ist geschafft und Sie halten freudestrahlend die Einladung zum Vorstellungsgespräch in den Händen. Natürlich wollen Sie einen guten Eindruck hinterlassen und den Job letztlich auch zugesagt bekommen. Doch was tun, wenn Ihnen im Gespräch unzulässige Fragen gestellt werden? Wir klären auf, welche Fragen zulässig sind und welche Sie gar nicht erst beantworten müssen.

Der Arbeitgeber hat das Fragerecht

Ihr potenzieller neuer Arbeitgeber ist daran interessiert, möglichst viel über Sie zu erfahren – oft nicht nur Berufliches, sondern auch Privates. Meistens werden zulässige Fragen gestellt, da auch den Arbeitgebern ihre Rechte bewusst sind. Vereinzelt erlebt man es aber doch, dass verbotene Fragen gestellt werden.

Diese dringen zu weit in die Privatsphäre ein und verletzen die Persönlichkeitsrechte. Im Folgenden sehen wir uns einige Beispiele für zulässige und unzulässige Fragen im Bewerbungsgespräch an.

Diese Fragen sind erlaubt

Um zu klären, welche Fragen erlaubt und welche unzulässig sind, muss eine Abwägung zwischen dem Informationsinteresse des Arbeitgebers und den Persönlichkeitsrechten des Arbeitnehmers stattfinden. Diese Abwägung wird nicht immer gleich aussehen, sondern kann sich je nach Sachlage unterscheiden. Es gibt aber einige Fragen, bei denen ganz klar ist, dass diese gestellt werden dürfen. Dazu gehören Fragen aus den folgenden Kategorien:

Fragen im Vorstellungsgespräch

Wir haben Ihnen die wichtigsten und häufigsten Fragen zusammengestellt, auf die Sie vorbereitet sein sollten. Damit Sie im Vorstellungsgespräch überzeugen!

Diese Fragen sind verboten

Personaler wollen möglichst viel über Bewerber erfahren, um Fehlbesetzungen zu vermeiden. Dies ist jedoch nicht immer fair gegenüber den Bewerbern, die ein Recht auf Privatsphäre haben. Es gibt zahlreiche unzulässige Fragen, die Bewerber nicht beantworten müssen oder sogar lügen dürfen, um diese zu vermeiden.

Fragen, die gegen das allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verstoßen und somit diskriminierend sind, dürfen nicht gestellt werden. Darunter fallen Fragen aus den folgenden Kategorien:

Fragen zur Gesundheit

  • Bestehende Krankheiten und Krankengeschichte

  • Krankheiten in der Familie

  • Behinderungen

Fragen zu privaten Ansichten

  • Glauben

  • Politische Ansichten

  • Partei- oder Gewerkschaftszugehörigkeit

Fragen zur Familiensituation

  • Sexuelle Orientierung

  • Familienstand

  • Familienplanung und Kinderwunsch

  • Schwangerschaft

  • Heirat

  • Partnerschaft

  • Fragen zu Familienangehörigen oder Verwandten

Fragen zur Person

  • Privatvermögen oder etwaige Schulden

  • Vorstrafen oder Gefängnisaufenthalte

  • Herkunft

  • Bisheriges Gehalt

  • Alter

  • Privatleben

Ausnahme: Die bedingt zulässigen Fragen

Wie sagt man so schön: „Für jede Regel gibt es eine Ausnahme.“ Dieser Satz ist auch im Fall der unzulässigen Fragen zutreffend, denn dank der sogenannten Offenbarungspflicht gibt es Themen, zu denen Sie als Arbeitnehmer Auskunft geben müssen. Das ist immer dann der Fall, wenn die Frage für die tatsächliche Tätigkeit relevant ist. Im Folgenden führen wir einige Beispiele auf, welche Fragen in Ausnahmefällen zulässig sein können.

Die Frage nach einer Schwangerschaft

In manchen Berufen besteht eine Gefährdung der Gesundheit von Mutter und Kind. Dazu gehören zum Beispiel Laborberufe, Jobs im Gesundheitswesen oder Berufe, bei denen ein hoher körperlicher Einsatz gefragt ist.

Bewerben Sie sich auf eine Stelle, bei der eine gesundheitliche Gefährdung innerhalb der Schwangerschaft entstehen könnte, ist die Frage zulässig. Sollte Ihr Arbeitgeber nicht danach fragen, Sie wissen aber von einer bestehenden Schwangerschaft, wären Sie in diesem Fall sogar verpflichtet, diese dem Arbeitgeber offenzulegen.

Die Frage nach Vorstrafen

Die Frage nach Vorstrafen darf dann gestellt werden, wenn diese einen unmittelbaren Bezug zur ausgeschriebenen Stelle haben. Das wäre etwa der Fall, wenn Sie sich als Berufskraftfahrer bewerben und eine Vorstrafe wegen Trunkenheit am Steuer haben.

Die Frage nach Krankheiten

Gesundheitsangelegenheiten sind grundsätzlich Privatsache – eine Ausnahme besteht, wenn es sich um ansteckende Krankheiten handelt. Mit diesen könnten Sie Ihre Kollegen und Vorgesetzten gefährden, weshalb Sie diese von Anfang an erwähnen sollten. Ihr potenzieller Arbeitgeber hat außerdem das Recht, Sie danach zu fragen.

Die Frage nach den Vermögensverhältnissen

Bei leitenden Angestellten oder einer Stelle in der Buchhaltung kann die Frage nach Schulden oder dem Privatvermögen zulässig sein. Sie dient in diesem Fall dazu, die Zuverlässigkeit des Bewerbers bezüglich Vermögensangelegenheiten einzuschätzen.

Gut zu wissen

Bedingt zulässige Fragen lassen sich nicht allgemeingültig definieren, es kommt immer auf den Einzelfall an. Sollten Sie sich im Bewerbungsgespräch unsicher sein, ob die Frage angemessen ist, haken Sie ruhig bei Ihrem potenziellen Arbeitgeber nach. Ein freundliches „Können Sie mir erklären, weshalb das für die Stelle relevant ist?” wird Ihnen Gewissheit verschaffen. Kann der Arbeitgeber eine klare Begründung nennen, können Sie seine Frage im Gegenzug auch ehrlich beantworten.

Bei welchen Fragen darf man lügen?

Eine kleine Notlüge geht leicht von den Lippen und hat noch niemandem geschadet. Oder? 

Im Fall eines Bewerbungsgesprächs sollten Sie sich gut überlegen, ob Sie auf eine Lüge zurückgreifen. Das ist nämlich nur bei verbotenen Fragen erlaubt. Bei zulässigen Fragen gilt: Ehrlichkeit währt am längsten.

Gelingt es Ihrem Arbeitgeber eine Lüge auf eine von ihm gestellte, zulässige Frage aufzudecken, droht Ihnen nämlich so einiges. Angefangen bei der Anfechtung des Arbeitsvertrages, über eine Kündigung hin zu einer Haftstrafe – all das sind mögliche und übliche Folgen einer Lüge im Einstellungsgespräch.

Merke

Auf zulässige Fragen sollten Sie stets ehrlich antworten. Lügen sind ausschließlich als Antwort auf unzulässige Fragen erlaubt.

Wie kann man auf unzulässige Fragen reagieren? (3 Schritte)

Nachdem Sie nun wissen, welche Fragen Sie ehrlich beantworten müssen und welche verboten sind, gibt es nur noch eines zu klären. Was tun, wenn der Arbeitgeber unzulässige Fragen stellt? Wir sehen uns einmal einige Möglichkeiten an.

Schritt 1: Grenzen aufzeigen

Grundsätzlich ist es rechtens und lobenswert, Ihr Gegenüber auf seine unzulässige Frage aufmerksam zu machen. Sie könnten zum Beispiel sagen „Diese Frage muss ich nicht beantworten.“ oder „Ich weiß, dass diese Frage unzulässig ist, daher werde ich dazu keine Auskunft geben.

Eine Sache, die Sie bei dieser Variante allerdings bedenken sollten: Vermutlich werden Sie sich damit nicht sehr beliebt machen.

Schritt 2: Einfach antworten

Der einfachste Weg, um mit verbotenen Fragen umzugehen, ist wohl dieser. Ist es für Sie vertretbar, die Frage ehrlich zu beantworten, obwohl sie unzulässig ist, können Sie das tun. Möchten Sie nicht wahrheitsgemäß antworten, bleibt Ihnen immer noch das Recht zur Lüge.

Schritt 3: Konsequenzen ziehen

Stellt Ihnen ihr Gesprächspartner eine unzulässige Frage nach der anderen, ist das ein schlechtes Zeichen. Entweder kennt er Ihre Rechte nicht, oder er ignoriert sie. Beides spricht nicht gerade für einen professionellen Arbeitgeber. Überlegen Sie sich in so einem Fall gut, ob Sie die Stelle überhaupt noch wollen. Wenn nicht, bedanken Sie sich freundlich für das Gespräch und beenden Sie es.

Tipp

Egal, für welche Variante Sie sich zur Beantwortung der Frage entscheiden: Bleiben Sie freundlich. Es lohnt sich nicht, die Chance auf den Job mit einer patzigen Antwort zu verspielen. Atmen Sie tief durch und antworten Sie nett und sachlich.

Fazit: Verbotene Fragen im Vorstellungsgespräch kennen!

Sie kennen nun sowohl die zulässigen als auch die verbotenen Fragen in Vorstellungsgesprächen. Im Allgemeinen wissen Arbeitgeber ganz genau, wo ihre Grenzen liegen und werden diese nicht übertreten. Stellt man Ihnen doch einmal eine unzulässige Frage, dürfen Sie diese mit einer Lüge beantworten. Ihnen drohen darauf keine rechtlichen Konsequenzen.

Es ist wichtig, dass Sie als Bewerber Ihre Kenntnisse und Fähigkeiten hervorheben. Auch Erfahrungen und Erfolge sollten präzise und überzeugend dargestellt werden. Doch Privatangelegenheiten müssen nicht preisgegeben werden.

Ehrenamtliche Aktivitäten oder sportliche Interessen können für den Personaler interessant sein, doch Familienplanung, Freundeskreis oder andere private Themen haben im Vorstellungsgespräch nichts verloren.

Selbstverständlich ist es nicht ratsam, im Bewerbungsgespräch einfach zu sagen: „Dazu sage ich nichts!“, oder „Das dürfen Sie gar nicht fragen.“ Erstens macht man sich so verdächtig, etwas zu verbergen, zweitens kostet das Sympathiepunkte.

Dennoch gibt es Grenzen – und Alternativen, wie die indiskrete Frage mit einer Rückfrage zu kontern. Freundlich im Tonfall, aber bestimmt genug, um klarzustellen, dass man Respekt erwartet und seine Rechte kennt.

Man sollte sich auch die Frage stellen, ob man bei einem solchen Arbeitgeber arbeiten möchte, wenn es im Vorstellungsgespräch zu unangebrachten Situationen kommt.

Vergessen Sie nicht: Auch wenn das Unternehmen wahrscheinlich die Wahl zwischen mehreren Bewerbern hat, müssen Sie nicht alles akzeptieren, denn Sie bieten dem Unternehmen auch etwas: Ihre Arbeitskraft, Kompetenz, Erfahrung und Zeit. Das macht Sie zum Verhandlungspartner auf Augenhöhe und daher darf man selbstbewusst auftreten. Dazu gehört ebenso, Grenzen zu setzen.

Wo die eigenen Grenzen liegen, muss jeder für sich entscheiden.

Bild: (© Studio Romantic – stock.adobe.com)

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